Allgemeine Geschäftsbedingungen
Plantas Germany GmbH
Stand: 24.03.2022
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Plantas Germany GmbH, Veilingstr. A1, 47638 Straelen-Herongen, Amtsgericht Kleve, HRB 17731 (nachfolgend “Plantas” genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend “Käufer” genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Plantas die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Plantas in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Für Verträge mit Plantas sind die AGB in der deutschen Fassung maßgeblich.
1.3 Die AGB gelten auch für Verträge, bei denen Plantas Ware bei einem Verkäufer („Verkäufer“), der Unternehmer (§14 BGB) ist, erwirbt. Für derartige Verträge gelten insbesonde-re die zusätzlichen Einkaufsbedingungen in Ziff. 12 dieser AGB.
1.4 Plantas ist berechtigt, angemessene Änderungen der AGB vorzunehmen. Änderungen werden dem Käufer oder Verkäufer per E-Mail, durch Veröffentlichung auf der Plantas Website oder in Textform bekannt gegeben.
1.5 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Plantas ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Plantas in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder Ware bei einem Verkäufer erwirbt.
1.6 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer oder Verkäufer (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für solche individuellen Vereinbarungen ist Textform ausreichend.
1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer Plantas gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2. Vertragsschluss- und Änderungen
2.1 Die Angebote von Plantas sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Entsprechendes gilt für Reservierungen der Ware durch den Kunden bei Plantas (verbindliche Abnahmeverpflichtung). Aufträge können schriftlich und per E-Mail (Textform) erteilt werden. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Plantas berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Der Vertrag kommt erst mit Annahme des Vertragsangebots oder der Reservierung durch Plantas oder durch Erfüllung zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.4 Alle Angebote von Plantas an den Käufer und die Annahme von Bestellungen des Käufers durch Plantas erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die betreffenden Waren möglicherweise nicht vorrätig sind oder dass Plantas aufgrund von Beschränkungen der Produktionska-pazität oder aus ähnlichen Gründen nicht in der Lage ist, diese Waren gemäß dem Angebot oder der Bestellung zu liefern. Plantas ist daher berechtigt, ein Angebot oder eine Auftragsannahme sowie die voraussichtliche Lieferzeit zurückzuziehen oder zu ändern. Ein solcher Rücktritt oder Änderungen berechtigen den Käufer soweit gesetzlich zulässig nicht, Ansprüche gegen Plantas geltend zu machen.
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Von Plantas in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 Plantas haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrun-gen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Plantas nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Plantas die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Plantas zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Der Eintritt von Plantas` Lieferverzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich mit einer Fristsetzung von mind. 14 Tagen (Nachfrist).
3.4 Die Rechte des Käufers gem. Ziff. 7 dieser AGB und Plantas´ gesetzlichen Rechte, insbe-sondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4. Erfüllungsort, Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Zurück-behaltungsrecht
4.1 Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Sitz von Plantas, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Im Falle des Versendungskaufs erfolgt die Lieferung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit dem Käufer gemäß Incoterms an den mit dem Käufer vereinbarten Lieferort. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Plantas berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Teillieferungen durch Plantas sind zulässig.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Sofern nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist, geht beim Versendungskauf jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Vorstehendes nach Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei Betriebsverladungen, bei denen die Ware am Standort des Gärtners ausgeliefert bzw. übergeben wird.
4.3 Befindet sich der Käufer unmittelbar vor Ausführung einer Lieferung mit Zahlungen für vorherige Lieferungen in Verzug oder hat er keine Vorauszahlung oder Bürgschaft gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geleistet, steht Plantas ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der unmittelbar bevorstehenden Lieferung sowie weiterer zukünftiger Lieferungen zu. Im Übrigen stehen Plantas im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die Rechte gem. Ziff. 5.4 zu.
4.4 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich Plantas´ Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Plantas berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrauf-wendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise in Euro ab Lager bzw. Standort der Ware, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf (Ziff. 4.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager bzw. Standort. Die Transportkosten werden dem Käufer im Vorwege mitgeteilt und sind abhängig von dem Bestimmungsort der Versendung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
5.3 Sofern nicht anderweitig mit dem Käufer vereinbart, ist der jeweilige Kaufpreis sofort fällig und unbar auf ein auf der Rechnung angegebenes Konto von Plantas ohne Abzug zu zahlen. Plantas ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen oder weitere geeignete Sicherungsmittel wie Bankgarantien vom Käufer vor Ausführung der Bestellung zu fordern. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Plantas spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen, kommt der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Plantas behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Plantas auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 7 dieser AGB unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Plantas aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer und einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend “gesicherte Forderungen” genannt) behält Plantas sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat Plantas unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die von Plantas gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Plantas berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Plantas ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Plantas diese Rechte nur geltend machen, wenn Plantas dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachfolgend lit. (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Plantas als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Plantas Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Plantas ab. Plantas nimmt die Abtretung an. Die im vorstehenden Ziff. 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Plantas ermächtigt. Plantas verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Plantas gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Plantas den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Plantas verlangen, dass der Käufer Plantas die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Plantas in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, wird Plantas auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl von Plantas freigeben.
7. Mängelansprüche des Käufers
7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Grundlage von Plantas´ Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Alle Angaben von Plantas zu Angeboten, Zahlen, Gewichten, Größen, Stoffen, Farben und/oder anderen Spezifikationen und Beschreibungen der Waren werden mit Sorgfalt gemacht. Abweichungen oder Variationen werden sich von Plan-tas vorbehalten.
7.3 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Plantas hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall ist die Ware vom Käufer innerhalb eines Arbeitstages auf offensichtliche Mängel hin zu untersuchen und diese innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform gegenüber Plantas anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Plantas´ Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Plantas zunächst wählen, ob Plantas Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Plantas´ Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.5 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Plantas bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haftet Plantas – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Plantas, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Plantas´ Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Plantas. Sie gelten nicht, soweit Plantas einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käu-fers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn Plantas die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausge-schlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. 8.2 Satz 1 und Satz 2 lit. a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Höhere Gewalt
Führen Fälle von höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Feuer, Unruhen, Naturkatastrophen, Arbeitskampfmaßnahmen, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Umstände dazu, dass Plantas und/oder der Käufer ihre vertraglich geschuldeten Pflichten nicht erbringen kön-nen, werden sie für die Dauer der höheren Gewalt oder der vergleichbaren Umstände von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch dann, wenn ein Lieferant von Plantas von höherer Gewalt oder vergleichbaren Umständen betroffen ist und Plantas aus diesem Grunde die vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise nicht erbringen kann.
11. Transportträger und Verpackung
11.1 Sollten von Plantas bei der Lieferung von Ware an einen Käufer oder beim Erwerb von Ware von einem Verkäufer vorrübergehend überlassene Transportträger (insbesondere CC-Container) nicht innerhalb von max. 30 Tagen an Plantas zurückgegeben werden oder anderweitige Vereinbarungen zwischen Käufer oder Verkäufer diesbezüglich getroffen worden sein, ist Plantas zur Inrechnungstellung von Tagesmiete oder den Anschaf-fungskosten für die Transportträger berechtigt. Salden werden monatlich abgeglichen.
11.2 Der jeweilige Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Verpackung von Ware, die von Plantas bezogen wurde, in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Gesetzen und Bestimmungen entsorgt bzw. die ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt wird.
12. Einkaufsbedingungen für Bestellungen von Plantas
12.1 Soweit Angebote oder Aufträge von Plantas nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich Plantas hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots oder Auftrags gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklä-rung bei Plantas, die der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist ansonsten spätestens nach 2 (zwei) Tagen gegenüber Plantas in Textform erklären muss, sofern nicht anderweitig vereinbart.
12.2 Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers an Plantas sind Fix-Lieferungen, soweit nicht anderweitig in Textform vereinbart. Es gelten die jeweiligen Warenannahmezeiten, die vorab bei Plantas erfragt werden können.
12.3 Teillieferungen des Verkäufers werden durch Plantas grundsätzlich nicht akzeptiert. Ausnahmen hiervon sind in Textform vorab zu vereinbaren.
12.4 Reservierungen von Ware durch Plantas bei einem Verkäufer (insbesondere Gärtnern und Lieferanten) stellen unverbindliche Planungen dar und begründen keine Abnahmeverpflichtung für Plantas. Erst mit Erhalt eines konkreten Auftrags von Plantas in Textform durch den Verkäufer, der einen genauen Liefertermin (Fixtermin) für die Ware enthält und innerhalb von drei Arbeitstagen vom Verkäufer gegenüber Plantas in Textform zu bestätigen ist, kommt ein verbindlicher Vertrag zwischen Verkäufer und Plantas zustande. Beide Parteien werden sich jedoch bemühen, die vorgenommenen Reservierungen im Sinne einer kooperativen und langfristigen Partnerschaft zu erfüllen. Reservierungen, die von Dritten im Namen von Plantas bei einem Verkäufer vorgenommen werden, sind unwirksam und für Plantas nicht bindend.
12.5 Der Verkäufer stellt sicher, dass alle gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und Deutschlands eingehalten werden, insbesondere der Schutz von Leib und Leben sowie alle phytosanitären und umweltschutzrechtlichen Auflagen. Dies betrifft ebenfalls die Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Bei internationalen Geschäften sind unter anderem die Zollkonformität, die Ein- und Ausfuhrbestimmungen und die Antiterrorlisten vom Verkäufer strikt zu beachten.
12.6 Die Ware des Verkäufers muss mit einem gültigen EU-Pflanzenpass pro Topf gem. den gesetzlichen Bestimmungen ausgestattet sein.
12.7 Soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde, zahlt Plantas vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung den in der Bestellung vereinbarten Kaufpreis innerhalb von 10 Arbeitstagen mit 2,5% Skonto oder nach 30 Tagen netto jeweils nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffent-liche Abgaben trägt der Verkäufer. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, enthält der Kaufpreis Liefer-, Transport- und Verpackungskosten.
12.8 Verpackung
12.8.1 Der Verkäufer verpflichtet sich, am dualen System bzw. am vorgeschriebenen Entsor-gungssystem teilzunehmen und sich bei der Zentralen Stelle im Verpackungsregister zu registrieren bzw. bei der zuständigen Stelle in anderen europäischen Ländern.
12.8.2 Verpackung, die der Verkäufer erstmalig in Verkehr bringt, wird von diesem Verkäufer an einen zugelassenen Systembetreiber gemeldet. Die vorgeschriebenen Meldepflichten sind zu beachten.
12.8.3 Der Verkäufer verpflichtet sich, gegenüber Plantas die ordnungsgemäße Registrierung bei der zentralen Stelle oder einer entsprechenden Behörde nachzuweisen.
12.8.4 Der Verkäufer und Plantas bemühen sich, soweit möglich auf unnötige Verpackung zu verzichten und den Einsatz von nachhaltiger Verpackung zu prüfen.
13. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Plantas kann zum Zwecke der Vertragsabwicklung erfolgen. Dementsprechend können personenbezogene Daten an andere unabhängige Datenverantwortliche wie z.B. Frachtunternehmen usw. zum Zwecke der Vertragsabwicklung weitergegeben werden. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt allen erforderlichen Sicherheitsverfahren und gesetzlichen Bestimmungen. Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn deren Speicherung nicht mehr erforderlich oder nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendig ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die zwischen Plantas und dem Käufer bzw. Verkäufer geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten UN-Kaufrechtes (CISG).
14.2 Ist der Käufer oder Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den zwischen Plantas und dem Käufer bzw. Verkäufer geschlossenen Verträgen. Plantas ist jedoch berechtigt, den Käufer bzw. Verkäufer an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
14.3 Der Käufer bzw. Verkäufer darf Ansprüche oder sonstige Rechte aus mit Plantas geschlossenen Verträgen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Plantas an Dritte abtreten.
14.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der zwischen Plantas und dem Käufer bzw. Verkäufer geschlossenen Verträgen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Textformabrede selbst.
14.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des gesamten Rechtsgeschäfts davon unberührt.
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